Am 17.6.2025 wurde die angekündigte Neuregelung der Mitarbeiterprämie im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 im Nationalrat final beschlossen. Entsprechend der Neuregelung können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nunmehr ihren Beschäftigten für das Kalenderjahr 2025 maximal € 1.000,00 an steuerfreier Prämie (pro Beschäftigten) auszahlen.
Eckpunkte der Mitarbeiterprämie 2025
Anders als die Vorgängerregelung, welche gänzlich von der Abgaben- und Beitragspflicht befreit war, ist die Mitarbeiterprämie 2025 nur noch von der Lohnsteuer befreit. Sie unterliegt jedoch der Sozialversicherungspflicht und auch den Lohnnebenkosten. Die Mitarbeiterprämie 2025 knüpft an nachfolgende Eckpunkte an:
- Die Neuregelung der Mitarbeiterprämie sieht vor, dass diese auch nur einzelnen Beschäftigten zugewendet werden kann. Ein Gruppenmerkmal ist nicht mehr erforderlich. Soll die Prämie nicht allen Beschäftigten oder in unterschiedlicher Höhe gewährt werden, muss die Differenzierung aus betrieblichen Gründen erfolgen und sachlich gerechtfertigt sein.
- Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung darstellen, welche üblicherweise nicht gewährt wird.
- Wird im Jahr 2025 sowohl eine steuerfreie Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von € 3.000,00 nicht übersteigt.
- Werden einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als € 1.000 Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als € 3.000,00 Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, so löst dies einen Pflichtveranlagungstatbestand aus.
Vor allem im Hinblick auf die tatsächliche Abrechnung sind nach wie vor noch einige Detailfragen offen. So ist bis dato strittig, wann bzw. ob für Zwecke der Sozialversicherung die Mitarbeiterprämie als Sonderzahlung zu werten ist.
Stand: 24. September 2025
Erscheinungsdatum: